Allgemeine Geschäftsbedingungen
A) Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich der AGB
(1) Teil A) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Allgemeiner Teil“) gilt
• für alle Verträge zwischen dem Gästehaus St. Theresia Bodensee (im Folgenden: „Gästehaus“) und dem Kunden über die mietweise Überlassung von Gästezim-mern/Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten Leistungen und Lieferungen des Gästehauses (im Folgenden: „Hotelaufnahmevertrag“) sowie
• für alle Verträge zwischen dem Gästehaus und dem Kunden über die mietweise Überlassung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen des Kunden sowie alle in die-sem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen des Gäste-hauses (im Folgenden: „Vertrag über die mietweise Überlassung von Räumlichkei-ten für Veranstaltungen“).
(2) Für den Hotelaufnahmevertrag enthält Teil B) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Vertragsbedingungen, die neben dem Allgemeinen Teil zur Anwendung kom-men („Besondere Vertragsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag“). – Sie gelten hin-gegen nicht für die längerfristige Unterbringung in den Räumlichkeiten des Gästehauses. In diesen Fällen wird ein separater Mietvertrag abgeschlossen.
(3) Für Verträge über die mietweise Überlassung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen erhält Teil C) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Vertragsbedingun-gen, die neben dem Allgemeinen Teil zur Anwendung kommen („Besondere Vertragsbe-dingungen für Veranstaltungen“).
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegen Unternehmen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
(5) Entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zuge-stimmt.
(6) Das Gästehaus wird von der St. Elisabeth-Stiftung, Steinacher Str. 70, 88339 Bad Wald-see betrieben. Vertragspartner des Hotelaufnahmevertrages sind daher die St. Elisabeth-Stiftung und der Kunde.
§ 2 Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrecht
(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder mit der Hauptforderung des Gästehauses synallagmatisch verknüpft sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 3 Hausordnung
Die Hausordnung des Gästehauses gilt als Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 4 Verjährung eigener Ansprüche
Unsere eigenen Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 5 Form von Erklärungen
Soweit in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, der Textform (§ 126b BGB).
§ 6 Anwendbares Recht; Hinweise
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts. Ist der Kunde Verbraucher, kann er sich unabhängig von dieser Rechtswahl auf die zwingenden Vorschriften des Rechts desjenigen Staates berufen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Von der Europäischen Kommission wird eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitgestellt, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/consumers/odr. – Die St. Elisabeth-Stiftung ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(3) Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.
B) Besondere Bedingungen
für den Hotelaufnahmevertrag
§ 1 Vertragsschluss
Der Vertrag (mündlich, schriftlich oder in Textform) kommt auf Buchungsanfrage des Kunden und auf unsere entsprechende Buchungsbestätigung zustande.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Das Gästehaus ist verpflichtet, ein gebuchtes Zimmer der jeweiligen Kategorie bereitzuhalten und die darüber hinaus vereinbarten Leistungen zu erbringen. Das Gästehaus wird versuchen, den Zimmerwünschen des Kunden innerhalb der jeweiligen Kategorie gerecht zu werden. Der Kunde hat jedoch keinen Anspruch auf die Überlassung eines bestimmten Zimmers der gebuchten Kategorie.
(2) Dem Kunden ist eine Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken untersagt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung sowie für die weiteren, in Anspruch genommenen Leistungen des Gästehauses die vereinbarten bzw. geltenden Preise des Gästehauses zu bezahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Gästehaus beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Gästehaus verauslagt werden.
(4) Die vereinbarten bzw. geltenden Preise des Gästehauses verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Sie beinhalten jedoch nicht lokale Abgaben, die nach dem jeweils geltenden Kommunalrecht vom Kunden selbst geschuldet sind, z.B. Kurtaxe. Für den Fall der Änderung von Steuer-, Gebühren-, und Abgabesätzen sowie der wirksamen Erhebung neuer, den Vertragsparteien bisher unbekannten Steuern, Gebühren und Abgaben behält sich das Gästehaus vor, die Preise entsprechend anzupassen. Zimmerpreise werden pro Zimmer pro Nacht ausgewiesen; eine etwaige Verpflegung (Frühstück, Halb- und/oder Vollpension) kann zusätzlich (separat) gebucht werden. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Treten danach bis zur Leistungserbringung dem Kunden gegenüber beim Gästehaus Kostenerhöhungen (insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen von Lieferanten für Rohstoffe und Speisen) ein, die vom Gästehaus nicht zu vertreten sind, ist das Gästehaus berechtigt, den Preis entsprechend der bei ihm eintretenden Steigerung der Gesamtkosten zu erhöhen. Der Kunde ist jedoch zum Rücktritt berechtigt,
wenn die Preiserhöhung mehr als 8 % beträgt. – Die Preise können vom Gästehaus ferner dann geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistungen des Hotels oder der Aufenthaltsdauer wünscht und das Gästehaus dem in Textform zustimmt.
(5) Das Gästehaus ist berechtigt, bei Vertragsabschluss von dem Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder ähnlichem zu verlangen; dies gilt insbesondere auch bei einer nachträglichen Erweiterung des Vertragsumfanges. Außerdem kann das Gästehaus während des Aufenthaltes Zwischenrechnungen stellen.
(6) Rechnungen des Gästehauses ohne Fälligkeitsdatum sind sofort ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Das Gästehaus kann jederzeit die Zahlung fälliger Forderungen von dem Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Gästehaus berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens des Gästehauses wird hierdurch nicht ausgeschlossen. – Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Dies gilt gegenüber einem Kunden, der Verbraucher ist, jedoch nur, wenn auf diese Rechtsfolge in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen wurde. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt können 5,00 € an Mahngebühren verlangt werden.
§ 3 Rücktritt des Kunden (Stornierung)
(1) Ein Rücktritt des Kunden von dem Hotelaufnahmevertrag ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen jederzeit möglich. – Soweit der Kunde über Online-Buchungsportale bucht (z.B. HRS, expedia.de, etc.), gelten die über das jeweilige Buchungsportal vereinbarten Rücktrittsbedingungen.
(2) Der Rücktritt ist – vorbehaltlich etwaiger zwingender gesetzlicher Regelungen – nur dann kostenfrei möglich, wenn ein entsprechend kostenfreies Rücktrittsrecht ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn das Gästehaus dem Rücktritt/der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Sofern in diesem Zusammenhang zwischen dem Gästehaus und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Hotelaufnahmevertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Hotelaufnahmevertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Gästehauses auszulösen.
(3) Fällt der vom Kunden erklärte Rücktritt nicht unter den Anwendungsbereich von Abs. 2, so ist der Kunde auch bei Nichtinanspruchnahme des gebuchten Zimmers zur Leistung der vertraglich vereinbarten bzw. der geltenden Preise für das gebuchte Zimmer verpflichtet, d. h. das Gästehaus behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Dies gilt nicht in Fällen des Leistungsverzuges des Gästehauses oder einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung. – Das Gästehaus hat sich die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des gebuchten Zimmers sowie ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
(4) Kann das vom Kunden gebuchte, aber nicht in Anspruch genommene Zimmer in den Fällen des Abs. 3 nicht anderweitig vermietet werden, so steht dem Gästehaus eine angemessene Entschädigung wie folgt zu:
• bei Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistung: 80 % des vertraglich vereinbarten Preises
• bei Halbpension: 70 % des vertraglich vereinbarten Preises
• bei Vollpension: 60 % des vertraglich vereinbarten Preises
(5) Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass die ersparten Aufwendungen des Gästehauses im Einzelfall über den in Abs. 4 genannten Pauschalbeträgen liegen.
(6) Das Gästehaus empfiehlt im Übrigen, erforderlichenfalls eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
(7) Sollte der Kunde aufgrund von behördlichen (Ein-)Reiseverboten oder Beherbergungsverboten aufgrund von Corona oder ähnlichen globalen Pandemien nach der Definition der WHO oder behördlichen Quarantäneanordnungen aufgrund einer Pandemie (auch bei Rückkehr aus dem gebuchten Reiseland) den gebuchten/reservierten Aufenthalt im Gästehaus nicht wahrnehmen können, so kann er den Aufenthalt – unabhängig von den Regelungen in Abs. 3 und 4 – kostenfrei stornieren, soweit vom Kunden der Nachweis geführt worden ist, dass es ihm aus vorgenannten Gründen tatsächlich objektiv unmöglich ist, den Aufenthalt im Gästehaus anzutreten. Lediglich Bedenken des Kunden oder behördliche Empfehlungen, auf touristische Reisen zu verzichten, begründen kein kostenfreies Rücktrittsrecht.
§ 4 Rücktritt des Gästehauses
(1) Das Gästehaus ist berechtigt, bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes sowie aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, von dem geschlossenen Hotelaufnahmevertrag zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn
▪ die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampf oder anderer nicht zu vertretende Umstände nicht nur vorübergehend unmöglich wird;
▪ der Hotelaufnahmevertrag unter falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen durch den Kunden (z.B. Person des Kunden, Aufenthaltszweck, etc.) abgeschlossen wird;
▪ Tatsachen vorliegen, die befürchten lassen, dass die Vertragsdurchführung/Inanspruchnahme der Hotelleistung durch den Kunden die Sicherheit der übrigen Kunden bzw. die Sicherheit des Gästehauses gefährdet bzw. dessen Ansehen in der Öffentlichkeit Schaden zugefügt wird;
▪ Umstände bekannt werden, die eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden nahelegen, insbesondere, wenn der Kunde die fälligen Forderungen des Gästehauses nicht begleicht;
▪ der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Insolvenz gestellt, eine Vermögensauskunft nach § 807 ZPO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde;
▪ der Kunde die vertraglich vereinbarte Kreditkartengarantie, Anzahlung oder anderweitige Sicherheitsleistung (vgl. § 3 Abs. 5) auch nicht innerhalb einer vom Gästehaus gesetzten angemessenen Nachfrist leistet;
▪ der Kunde gegen § 3 Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt.
(2) Im Falle des Rücktritts des Gästehauses aus einem sachlich gerechtfertigten Grund stehen dem Kunden keine Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche zu.
(3) Sofern aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder Verwaltungsakten zur Bekämpfung oder Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus oder ähnlichen gravierenden Gründen von höherer Gewalt (= äußere Umstände, die vom Gästehaus nicht zu vertreten sind) das Gästehaus ganz oder teilweise nicht betrieben und entsprechende Leistungen vom Kunden nicht in Anspruch genommen werden können, liegt keine vom Gästehaus zu vertretende Pflichtverletzung vor. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Gesetzes, der Verordnung, Allgemeinverfügung und/oder des Verwaltungsaktes. Für den Fall, dass das Gästehaus aus vorgenannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert ist, kann es nach freiem Ermessen bereits gebuchte/reservierte Aufenthalte absagen oder alternativ mit dem Kunden einvernehmlich eine Umbuchung (alternativer Reisetermin) vereinbaren. Bei der Absage von bereits gebuchten/reservierten Aufenthalten durch das Gästehaus hat der Kunde Anspruch auf Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Zahlungen. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Schadensersatzansprüche) des Kunden aus dem entgangenen Aufenthalt bestehen nicht.
§ 5 Haftung
(1) Eine Haftung des Gästehauses auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. wesentliche Vertragspflichten) sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästehauses oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Gästehauses beruhen, haftet dieses nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung jedoch auf den typischerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Für Schäden an den vom Kunden eingebrachten Sachen bzw. für deren Verlust haftet das Gästehaus nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff. BGB, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag, höchstens jedoch bis zu 3.500,00 €. Für Wertgegenstände (Schmuck, Bargeld, usw) ist die Haftung begrenzt auf 800,00 €, bei Aufbewahrung in unserem Safe bis 20.000,00 €.
(4) Bleiben die vom Kunden eingebrachten Sachen bei seiner Abreise in Gästehaus zurück, so wird das Gästehaus diese nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden auf dessen Kosten und dessen Risiko nachsenden. Zurückgebliebene Sachen werden vom Gästehaus drei Monate lang aufbewahrt. Nach Ablauf der drei Monate werden sie dem örtlichen Fundbüro übergeben, wenn ihnen ein erkennbarer Wert zukommt. Ist das örtliche Fundbüro zu einer Übernahme der zurückgebliebenen Sachen nicht bereit, so wird das Gästehaus sie für weitere sechs Monate aufbewahren. Nach Ablauf der weiteren sechs Monate werden die zurückgebliebenen Sachen verwertet oder vernichtet. Für die Haftung des Gästehauses im Zusammenhang mit zurückgebliebenen Sachen gelten die Beschränkungen der vorstehenden Abs. 1–3 entsprechend.
(5) Nimmt der Kunde einen Stellplatz/Parkplatz des Gästehauses (gegebenenfalls auch entgeltlich) in Anspruch, so führt dies nicht zur Begründung eines Verwahrungsvertrages zwischen dem Gästehaus und dem Kunden. Folglich besteht seitens des Gästehauses keine Überwachungspflicht. Kommt es zu einem Abhandenkommen oder zu Beschädigungen abgestellter Fahrzeuge des Kunden, so haftet das Gästehaus lediglich nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen unter Abs. 1 und 2.
(6) Weckaufträge werden vom Gästehaus größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und etwaige Warensendungen für die Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Gästehaus übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben, wobei das Gästehaus hierbei nur nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen unter Abs. 1 und 2 haftet.
(7) Ansprüche des Kunden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Tatsachen sowie der Schuldnereigenschaft des Gästehauses Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ansprüche des Kunden verjähren jedoch unabhängig von der Kenntnis/grob fahrlässigen Unkenntnis des Teilnehmers spätestens in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. Die vorstehenden Verjährungsverkürzungen finden keine Anwendung auf Ansprüche des Kunden aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aufgrund von sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästehauses oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder der Erfüllungsgehilfin des Gästehauses beruhen. Hinsichtlich dieser Ansprüche verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsregelungen.
(8) Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen die Haftung des Gästehauses ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Gästehauses.
§ 6 Besondere Pflichten
(1) Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Die gebuchten Zimmer stehen dem Kunden ab 14:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Ein Anspruch auf eine frühere Bereitstellung besteht nicht.
(3) Am vereinbarten Abreisetag hat der Kunde das gebuchte Zimmer zu räumen und den Zimmerschlüssel an der Rezeption des Hotels bis spätestens um 10:00 Uhr abzugeben.
(4) Im Falle einer verspäteten Räumung des Zimmers durch den Kunden ist das Gästehaus berechtigt, dem Kunden bei einer Räumung bis 14:00 Uhr pauschal 25,00 € in Rechnung zu stellen. Bei einer verspäteten Räumung erst nach 14:00 Uhr, aber bis 18:00 Uhr ist das Gästehaus berechtigt, dem Kunden 50 % des vollen Logispreises (Listenpreises) zu berechnen sowie bei einer Räumung erst nach 18:00 Uhr 90 %. – Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass dem Gästehaus kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Durch die Belastung eines Nutzungsentgeltes für die späte Räumung wird der Kunde keine gesonderten vertraglichen Ansprüche. Weitergehend gesetzliche Ansprüche des Gästehauses (insbesondere Schadensersatzansprüche) bleiben unberührt und werden vorbehalten.
§ 7 Erfüllungsort; Gerichtsstand
(1) Sofern sich aus der Buchungsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Eriskirch Zahlungsund Erfüllungsort. Die gesetzlichen Regelungen über Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung in Abs. 2 etwas anderes ergibt.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das für Eriskirch zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
C) Besondere Vertragsbedingungen
für Veranstaltungen
§ 1 Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots des Kunden auf Vertragsabschlussdurch das Gästehaus oder mit Zugang der vom Kunden unterzeichneten Reservierungsbestätigung beim Gästehaus zustande; etwaige Angebote unsererseits sind dagegen stets freibleibend.
(2) Bei online, insbesondere per E-Mail übermittelten Angeboten des Kunden wird das Gästehaus die Annahme des Angebotes des Kunden per E-Mail bestätigen.
§ 2 Leistungen der Vertragsparteien, Erfüllungsort
(1) Der Kunde ist verpflichtet, dem Gästehaus spätestens bei Vertragsschluss mitzuteilen, falls und soweit von der von ihm in den gemieteten Räumlichkeiten geplanten Veranstaltung Risiken ausgehen können, die die Sicherheit, den reibungslosen Geschäftsbetrieb sowie das Ansehen des Gästehauses zu beeinträchtigen geeignet sind.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten sowie für die weiteren vertraglich vereinbarten Leistungen des Gästehauses vereinbarten bzw. geltenden Preise zu bezahlen. Die Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(3) Das Gästehaus ist berechtigt, bei Vertragsabschluss von dem Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder ähnlichem zu verlangen; dies gilt insbesondere auch bei einer nachträglichen Erweiterung des Vertragsumfanges.
(4) Rechnungen des Gästehauses sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Das Gästehaus kann jederzeit die Zahlung fälliger Forderungen von dem Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Gästehaus berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens des Gästehauses wird hierdurch nicht ausgeschlossen. – Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Dies gilt gegenüber einem Kunden, der Verbraucher ist, jedoch nur, wenn auf diese Rechtsfolge in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen wurde. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt können 5,00 € an Mahngebühren verlangt werden.
(5) Das Gästehaus ist verpflichtet, dem Kunden die gemieteten Räumlichkeiten zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen sowie die weiteren vertraglich vereinbarten Leistungen vertragskonform zu erbringen.
§ 3 Verbot der Unter- und Weitervermietung
Der Kunde darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters die gemieteten Räumlichkeiten nicht an Dritte unter- oder weitervermieten. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist das Sonderkündigungsrecht des § 540 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen.
§ 4 Rücktritt des Kunden (Stornierung)
(1) Ein Rücktritt des Kunden von dem geschlossenen Vertrag ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen jederzeit möglich.
(2) Ein Rücktritt des Kunden ist – vorbehaltlich etwaiger zwingenden gesetzlichen Regelungen – nur dann kostenfrei möglich, wenn ein entsprechend kostenfreies Rücktrittsrecht ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn das Gästehaus dem Rücktritt/der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmte.
(3) Fällt der vom Kunden erklärte Rücktritt nicht unter den Anwendungsbereich von Abs. 2, so ist der Kunde auch bei Nichtinanspruchnahme der gemieteten Räumlichkeiten zur Entrichtung der vereinbarten Miete verpflichtet, d. h. das Gästehaus behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Dies gilt nicht in Fällen des Leistungsverzuges des Gästehauses oder einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung. – Das Gästehaus hat sich die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung der gebuchten Räumlichkeiten sowie ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
(4) Können die vom Kunden angemieteten, aber nicht in Anspruch genommene Räumlichkeiten in den Fällen des Abs. 3 nicht anderweitig vermietet werden, so steht dem Gästehaus eine angemessene Entschädigung wie folgt zu:
▪ Zugang der Rücktrittserklärung beim Gästehaus bis spätestens 8 Wochen vor dem Veranstaltungstermin 10 % der vertraglich vereinbarten Miete
▪ bis spätestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin 20 % der vertraglich vereinbarten Miete
▪ bis spätestens 2 Woche vor dem Veranstaltungstermin 30 % der vertraglich vereinbarten Miete
▪ bis spätestens 1 Woche vor dem Veranstaltungstermin 50 % der vertraglich vereinbarten Miete
▪ später als 1 Woche vor dem Veranstaltungstermin 70 % der vertraglich vereinbarten Miete
(5) Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass die ersparten Aufwendungen des Gästehauses im Einzelfall über den in Abs. 4 genannten Pauschalbeträgen liegen.
(6) Die Regelungen zum Hotelaufnahmevertrag unter B) § 3 Abs. 7 gelten entsprechend.
§ 5 Rücktritt des Gästehauses
(1) Das Gästehaus ist berechtigt, bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes sowie aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn
▪ die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dem Gästehaus aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampf oder anderer nicht zu vertretender Umstände nicht nur vorübergehend unmöglich wird;
▪ der Vertrag durch falsche vertragswesentliche Angaben seitens des Kunden (z.B. Person des Kunden, Zweck der Anmietung) zustande kommt;
▪ der Kunde eine etwaige vereinbarte Vorauszahlung nicht innerhalb einer vom Gästehaus gesetzten angemessenen Nachfrist leistet;
▪ Umstände bekannt werden, die eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden nahelegen, insbesondere, wenn der Kunde die fälligen Forderungen des Gästehauses nicht begleicht;
▪ der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Insolvenz gestellt, eine Vermögensauskunft nach § 807 ZPO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde;
▪ Tatsachen vorliegen, die befürchten lassen, dass die Vertragsdurchführung die Sicherheit des Gästehauses bzw. des Veranstaltungsortes gefährdet oder das öffentliche Ansehen des Gästehauses schädigt;
▪ der Zweck der Veranstaltung gegen geltendes Recht verstößt.
(2) Im Falle des Rücktritts des Gästehauses aus einem sachlich gerechtfertigten Grund stehen dem Kunden keine Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche zu.
(3) Die Regelungen zum Hotelaufnahmevertrag unter B) § 4 Abs. 3 geltend entsprechend.
§ 6 Bereitstellung und Rückgabe der Räumlichkeiten, Hausordnung
(1) Die Einzelheiten der Nutzung der vermieteten Räumlichkeiten, z.B. Zulässigkeit von Dekoration, Zulässigkeit des Rauchens, etc., werden durch die Hausordnung des Vermieters geregelt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, sich an die Ge- und Verbote der Hausordnung zu halten, sowie seine Familienangehörigen, seine Mitarbeiter, seine Gäste, seine Veranstaltungsteilnehmer und -besucher sowie sonstige Personen, die sich auf seine Veranlassung in den Räumlichkeiten des Vermieters aufhalten, zur Einhaltung der Hausordnung anzuhalten.
(3) Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind die gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens 15:00 Uhr am letzten vertraglich vereinbarten Nutzungstag zu räumen.
§ 7 Mitbringen von Speisen und Getränken
Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, darf der Kunde eigene Speisen und Getränke nicht mitbringen oder von einem Dritten beziehen.
§ 8 Behördliche Genehmigungen
(1) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich danach zu erkundigen, ob er zur Durchführung der von ihm geplanten Veranstaltung behördlicher Genehmigungen oder Lizenzen Dritter (z.B. der GEMA) bedarf. Er hat diese Erlaubnisse rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn auf eigene Kosten einzuholen.
(2) Der Kunde hat bei der von ihm durchgeführten Veranstaltung sämtliche öffentliche Auflagen und gesetzlichen Vorschriften eigenverantwortlich einzuhalten.
§ 9 Haftung des Gästehauses
(1) Eine Haftung des Gästehauses auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes.
(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. wesentliche Vertragspflichten) sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästehauses oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Gästehauses beruhen, haftet dieses nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung jedoch auf den typischerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Ansprüche des Kunden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Tatsachen sowie der Schuldnereigenschaft des Gästehauses Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ansprüche des Kunden verjähren jedoch unabhängig von der Kenntnis/grob fahrlässigen Unkenntnis des Teilnehmers spätestens in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. Die vorstehenden Verjährungsverkürzungen finden keine Anwendung auf Ansprüche des Kunden aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aufgrund von sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästehauses oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder der Erfüllungsgehilfin des Gästehauses beruhen. Hinsichtlich dieser Ansprüche verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsregelungen.
(4) Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen die Haftung des Gästehauses ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Gästehauses.
§ 10 Haftung des Kunden
Der Kunde haftet dem Vermieter auf Schadensersatz, wenn das vermietete Gebäude, die vermieteten Räumlichkeiten oder das vermietete Inventar durch den Kunden, dessen Familienangehörige, dessen Mitarbeiter, dessen Gäste, dessen Veranstaltungsteilnehmer und -besucher sowie sonstige Personen, die sich auf Veranlassung des Kunden in den vermieteten Räumlichkeiten aufhalten, schuldhaft beschädigt oder zerstört werden. – Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 Erfüllungsort; Gerichtsstand
(1) Sofern sich aus der Reservierungsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für die beiderseitigen vertraglichen Verpflichtungen der Ort, an dem die Veranstaltung stattfindet. Die gesetzlichen Regelungen über Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung in Abs. 2 etwas anderes ergibt.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das für Eriskirch zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.